Corona-Schutz

Stand: 07.11.2021, 16:49 Uhr

Corona-Schutz: Diese Regeln gelten in Mitteldeutschland

Seit dem 23. August gilt die sogenannte 3G-Regel bundesweit für Innenräume. Immer mehr Bundesländer ermöglichen auch ein 2G-Modell (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) – darunter auch Sachsen-Anhalt. In Thüringen ist bei hohem Infektionsgeschehen 2G oder 3G+ verpflichtend. In Sachsen gilt die 2G-Regel verpflichtend etwa für die Innengastronomie, Großveranstaltungen oder Innenbereiche von Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Ein Überblick über die aktuellen Regelungen.

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Nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. September werden Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht mehr an die Inzidenz der Neuinfektionen gebunden. Wichtigstes Kriterium ist nun die Lage in den Krankenhäusern wie etwa die Hospitalisierungsrate sowie die Belegung auf den Normal- und Intensivstationen. Diesem Umstand tragen auch die Verordnungen von Sachsen (ab 8. November), Sachsen-Anhalt (15. September) und Thüringen (29. Oktober) Rechnung.

Weiter gilt seit dem 23. August die sogenannte 3G-Regel für Innenräume. Alle drei mitteldeutschen Länder machen auch vom 2G-Modell Gebrauch, dass u.a. Gastro- und Veranstaltungseinrichtungen mehr Freiheiten erlaubt, wenn sie nur Geimpfte und Genesene einlassen.

Hier finden Sie einen Überblick, was aktuell deutschlandweit und in den mitteldeutschen Ländern gilt.

Die 3G-Regel

Seit dem 23. August gilt bundesweit die sogenannte „3G-Regel“. Diese gilt für bestimmte Innenräume und besagt, dass nur Personen, die geimpft, genesen oder negativ getestet sind, rein dürfen.

Alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, müssen einen negativen Antigen-Schnelltests vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Ausgenommen sind Kinder bis zum sechsten Lebensjahr und darüber hinaus Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig in der Schule getestet werden.

Dem Beschluss zufolge kann die Regel auch ausgesetzt werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis stabil unter 35 liegt oder ein anderes Warnsystem eines Landes ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen anzeigt.

Das 2G-Zugangsmodell

Die Bundesländer können Einrichtungen der Gastronomie- und Veranstaltungsbranche erlauben, eine 2G-Regel einzuführen. Wenn der Einlass nur Geimpften und Genesenen erlaubt wird, entfallen Maskenpflicht und Abstandsregeln. Ausnahmen kann es u.a. für Minderjährige geben.

Bundesweit geltende Regelungen

Das Ziel für den Herbst ist der Kanzlerin sowie den Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen zufolge, mehr Menschen fürs Impfen zu gewinnen, um so einen weiteren Lockdown abwenden zu können. Neben der 3G-Regel und der 2G-Option gelten daher noch folgende Maßnahmen:

Mehr Informationen zu Sachsen-Anhalt

Seit dem 15. September gilt in Sachsen-Anhalt eine neue Corona-Schutzverordnung, die zuletzt am 4. Oktober verlängert wurde. Neben der 7-Tage-Inzidenz werden weitere Kriterien zur Beurteilung der Corona-Lage hinzugezogen. Ministerpräsident Reiner Haseloff nannte Kriterien wie die Auslastung der Intensivbetten, die Schwere der Verläufe, die Zahl der beatmeten Patientinnen und Patienten und die Impfquote.

Neben der von Bund und Ländern beschlossenen 3G-Regel haben verschiedene Bereiche nun auch die Möglichkeit, die 2G-Regel für ihre Besucher und Besucherinnen einzuführen. Dann haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt zu den Innenräumen. Dafür entfallen Abstandsregeln, Maskenpflicht und Personenbegrenzungen. Folgende Bereiche können eine 2G-Regel einführen: 

  • Gastronomie und Veranstaltungen
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen
  • Sportstätten und Fitnessstudios
  • Clubs und Diskotheken
  • Messen und Ausstellungen

Fragen und Antworten zum 2G-Modell in Sachsen-Anhalt

Zudem gelten folgende Maßnahmen:

  • Die Testpflicht ist für Genesene und vollständig Geimpfte  Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss in schriftlicher oder digitaler Form nachgewiesen werden. Außerdem werden genesene und vollständig geimpfte Personen bei Zählung nicht mehr berücksichtigt.
  • Nur noch im öffentlichen Personennahverkehr sowie beim Einkaufen und bei Kulturveranstaltungen gilt die Maskenpflicht. Es muss jedoch nur noch eine medizinische Maske getragen, die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske entfällt. Auch auf dem Schulhof und im Unterricht wird die Maskenpflicht aufgehoben.
  • Schulen und Kitassind wieder zurück im Regelbetrieb. Im ÖPNV sollen Kinder keine FFP2-Masken mehr tragen müssen, medizinische Masken reichen. An den Schulen müssen sich Schülerinnen und Schüler in den ersten drei Wochen nach den Sommerferien drei Mal pro Woche testen lassen, dann wöchentlich. Für Geimpfte und Genesene besteht keine Testpflicht.
  • Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungenkönnen zeitgleich von höchstens zehn Personen besucht werden. Besucherinnen und Besucher müssen zuvor einen Corona-Test machen. Die Einrichtungen haben die Tests vorzuhalten. Bei Auftreten eines Corona-Falls kann ein Besuchsverbot für einzelne Bereiche oder die komplette Einrichtung festgelegt werden.
  • Kontaktbeschränkungen: Die bisherigen Vorgaben werden durch eine Empfehlung ersetzt. Diese lautet, sich nur mit maximal zehn Personen und vor allem im Freien zu treffen sowie größere Ansammlungen zu vermeiden.
  • Private Feiernsind bei einer Teilnehmerzahl von maximal 50 Personen aus verschiedenen Haushalten ohne Tests möglich. Ausnahmen sind unter Auflagen bei einer professionellen Organisation möglich.
  • Kulturbetriebesind unter Dokumentation der Anwesenden für Geimpfte, Genesene und Getestete geöffnet. In geschlossenen Räumen sind bis zu 500 Menschen und im Freien höchstens 1.000 Menschen zugelassen. Ausnahmen sind je nach örtlicher Kapazität möglich. Auch Zoos und Tierparks dürfen wieder öffnen. In geschlossenen Räumen ist ein medizinischer Mundschutz vorgeschrieben.
  • Fitness- und Sportstudioswerden bei einer Inzidenz unter 100 geöffnet. Schwimmhallen und Saunen werden geöffnet mit entsprechender Testpflicht.
  • Für Trauungen, Trauerfeiern und Beerdigungengibt es unterhalb einer Inzidenz von 35 keine Beschränkungen mehr auf eine bestimmte Gruppengröße.
  • Gottesdienstekönnen unter Hygieneauflagen stattfinden.
  • Clubs, Discotheken, Indoor-Spielplätze werden wieder geöffnet. Bedingungen sind eine Belegung mit höchstens 60 Prozent der möglichen Gästezahl sowie ein negativer Test.
  • Tourismus: Die Beherbergung in Hotels und Pensionen ist wieder erlaubt, sofern die Gäste bei der Ankunft einen negativen Corona-Test vorlegen. Vor der Weitervermietung einer Unterkunft muss der Vermieter eine gründliche Reinigung durchführen. Für die Unterkunft auf Camping- und Wohnmobil-Plätzen sowie in Ferienhäusern und -wohnungen muss nur bei der Ankunft ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Außerdem sind touristische Angebotewie Busreisen, Stadtrundfahrten und -führungen wieder erlaubt. Außen- und Innenbereiche von Freizeitparks dürfen öffnen.