Lockerungen bei Testpflicht bleiben unverändert
03.08.2021
Lockerungen bei Testpflicht bleiben unverändert
Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg bis 26. August verlängert
In Magdeburg liegt die 7-Tage-Inzidenz nach wie vor unter dem Wert von 35. Aus diesem Grund gelten die Lockerungen der geänderten 14. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes unverändert bis 26. August weiter.
Das Dokument kann unter www.magdeburg.de/Start/Bürger-Stadt/Verwaltung-Service/Amtsblatt/ bzw. www.magdeburg.de/Verordnungen-Anweisungen/ eingesehen werden.
Am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt – also morgen – tritt die Verordnung in Kraft. Mit der Änderungsverordnung wird die Geltung der Zweiten Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg über das Abweichen von der Testpflicht in bestimmten Einrichtungen sowie bei bestimmten Veranstaltungen und Angeboten bis zum 26. August 2021 verlängert.
Weitreichende Befreiung von der Testpflicht
Somit gelten weiterhin die Lockerungen, die in § 16 Absatz 3 Satz 1 der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der aktuellen Fassung geregelt sind. Ein negativer Corona-Test ist dann u.a. nicht mehr notwendig für:
- außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen
- Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und Angebote von Mehrgenerationenhäusern
- Spielhallen und Spielbanken sowie Wettannahmestellen
- Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten
- Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstaltern sowie Planetarien und Sternwarten
- Stadt- und Naturführungen
- geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt
- organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
- den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern, von Saunen und Dämpfbädern sowie Indoor-Spielplätzen
- den Besuch von Fitness- und Sportstudios
- Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport
Hingegen besteht die Corona-Testpflicht weiterhin bei:
- Professionell organisierten privaten Feiern mit mehr als 50 Teilnehmenden
- Übernachtungsangeboten aus touristischen Gründen (einmalig bei Anreise)
- Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten, Stadt- und Schiffsrundfahrten sowie vergleichbare touristische Angebote
- Clubs, Diskotheken, Musikclubs u.ä.
- Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen
- Prostitutionseinrichtungen
- Kultur- und Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Gästen in geschlossenen Räumen bzw. mehr als 1.000 Gästen im Freien
- Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen oder ähnlichen Gründen wie Seminare, Fachkongresse, Mitgliederversammlungen o.ä. über 50 Personen
Personen ohne Testpflicht sind
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (beim Besuch von Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten außerhalb der Schule), wenn sie keine typischen Corona-Symptome aufweisen, sowie
- vollständig Geimpfte (voller Impfschutz 14 Tage nach der Zweitimpfung bzw. Einmalimpfung mit Johnson&Johnson-Vakzin) und Genesene.
Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.
Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Ladengeschäften jeder Art sowie das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.